ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden, auch Auftraggeber genannt, vorbehaltlos ausführen.
  3. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.
  4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB.
  5. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.
  6. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung, erforderlich. Eine mündliche Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

§ 2 Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber soll eine Durchschrift des Auftragsscheins erhalten.
  2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Waren für den Auftraggeber zu kaufen, die für den Auftrag notwendig sind.
  3. Sofern der bereits rechtskräftig erteilte Auftrag durch den Auftraggeber vor endgültiger Durchführung des Auftrages zurückgezogen wird, jedoch dem Auftragnehmer schon etwaige Kosten für die Bearbeitung des Auftrages entstanden sind, sind diese nach belegtem Aufwand durch den Auftraggeber zu erstatten.

§ 3 Kostenvoranschlag

  1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Für die Erstellung eines ordentlichen Kostenvoranschlages wird ein besonderes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart. Kommt es sodann zur Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, werden die zuvor vereinbarten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages angerechnet.
  2. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert, oder die Demontage nicht erforderlich war.
  3. Im Bereich Photovoltaik und Elektromobilität erhält jeder Interessent zwei kostenlose Angebote, inkl. einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (falls notwendig). Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, weitere gewünschte Angebote nach Aufwand (max. 150 €) in Rechnung zu stellen. Bei erfolgter Beauftragung wird der Rechnungsbetrag auf die Investitionskosten angerechnet. Des Weiteren behält sich der Auftragnehmer vor, Angebotserstellungen, die einen erheblichen Mehraufwand verursacht haben, mit einer Pauschale i.H.v. von max. 500 € in Rechnung zu stellen, sofern es letztendlich nicht zum Auftrag gekommen ist.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich, soweit dieser Verbraucher ist, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gilt die Regelung in § 5 dieser AGB.
  2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt bei neuen PV-Anlagen (Photovoltaikanlagen) zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Sofern die Leistung des Auftragnehmers ausschließlich auf Elektroinstallationen mit überwiegenden werkvertraglichen Charakter beruht, beträgt die Gewährleistung fünf Jahre.
    Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zieles des Vertrages notwendig sind, zum Beispiel hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen.
    Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
  3. Eine Garantie wird von dem Auftragnehmer nicht erklärt.

§ 5 Haftungsausschluss

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern der Kunde Ansprüche gegen diesen geltend macht.
  2. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zieles des Vertrages notwendig ist, zum Beispiel hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
  3. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 6 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

  1. Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Ansprüche oder Rechte ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

§ 7 Aufrechnung

  1. Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

§ 8 Erweitertes Pfandrecht

des Auftragnehmers an beweglichen Sachen

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung geht das Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig ist.
  2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegen vor.
  3. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zu senden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile oder Ähnliches nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor.
    Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
    Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt das unter § 6 Abs. 2 Genannte entsprechend.

§ 10 Berechnung des Auftrages

  1. In der Berechnung sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.
  2. Soweit es sich um die Preisberechnung einer Photovoltaikanlage handelt, behält sich der Auftragnehmer die Bildung von Sammelpositionen vor. In den Sammelpositionen werden Arbeitsleistungen, Materialien und Ersatzteile preislich zusammengefasst und als eine Rechnungsposition bzw. Angebotsposition ausgewiesen.
  3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige Berichtigung der Berechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

§ 11 Zahlung

Preise

  • Berechnet werden grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Leistungs- /Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere der Materialeinkauf bei dem Großhändler) ändern, so ist der Auftragnehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von neuen Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung zu verlangen.
  • Für vom Auftraggeber veranlasste Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
  • Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen zu leisten.

Zahlungsbedingungen

  • Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der jeweiligen Rechnung vermerkten Rechnungszieles in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung möglich. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, soweit der Auftraggeber mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
  • Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser den Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden gemäß der gesetzlichen Regelung zu ersetzen.

Zahlungsbedingungen bei Baustrom

  • Bei der zur Verfügungstellung eines Baustromgerätes erfolgt die erste Abschlagsrechnung nach vollständiger Montage des beauftragten Baustromgerätes auf der Baustelle. Nach Abbau des Baustromgerätes und vollständiger Beendigung der Dienstleistung erfolgt die Schlussrechnung über die entsprechende Restsumme.

§ 12 Abnahme und Abnahmeverzug

  1. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Auftragnehmers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Auftragnehmer 20% des vereinbarten Preises (ohne MwSt) als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

§ 13 Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
    Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstrand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort Euskirchen.

§ 14 Allgemeines

  1. Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere auf ein durch den Auftragnehmer sodann bestimmtes Inkassobüro zu übertragen.